Beispiel 2: Ehegatte und Nachkommen
Gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB ist die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs pflichtteilsgeschützt, total also 1/4 des Nachlasses.
Vom hälftigen gesetzlichen Erbanspruch der Nachkommen (Art. 462 Ziff. 1 ZGB) sind gestützt auf Art. 471 Ziff. 1 ZGB 3/4 pflichtteilsgeschützt, also insgesamt 3/8 des Nachlasses. Zu den Nachkommen gehören nicht nur die Kinder: Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Nachkommen auch bezüglich des Pflichtteils an seine Stelle (s. Art. 457 Abs. 3 ZGB).
Gegenüber gemeinsamen Nachkommen kann der überlebende Ehegatte nach Art. 473 ZGB zusätzlich begünstigt werden. Hier ist es möglich, ihm 1/4 des Nachlasses zu Eigentum und den Rest zur Nutzniessung zuzuwenden. Die Nachkommen werden zwar Eigentümer des Nutzniessungsgutes, müssen dem überlebenden Elternteil aber die Früchte überlassen (Zinsen, Dividenden, Benützung von Wohnung und Hausrat etc.).
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