Vermächtnis und Teilungsvorschrift

Das Gesetz kennt zwei Hauptarten der Begünstigung von Todes wegen: Die Erbeinsetzung und das Vermächtnis. Vermächtnisnehmer verfügen nur über eine Forderung gegenüber den Erben auf Auslieferung eines bestimmten Gegenstandes oder einer bestimmten Geldsumme (Art. 484 ZGB). Sie werden nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft und haben nur ein sehr beschränktes Einsichtsrecht. Beispielsweise erhalten sie bei der Testamentseröffnung lediglich den sie betreffenden Ausschnitt aus dem Testament.

 

Tipps:

Bezeichnen Sie Vermächtnisnehmer als solche. Benennen Sie sie genau mit den Personalien und vermeiden Sie Kosenamen. Legen Sie dem Testament eine Adressliste bei.

 

Bezeichnen Sie den vermachten Vermögenswert .

 

Setzen Sie nicht zu viele Vermächtnisse aus. Vermächtnisanzeigen verursachen bei der Testamentseröffnung einen grossen Aufwand und wirken sich auf die Kosten aus.

 

Treffen Sie eine Ersatzverfügung für den Fall, dass eine bedachte Person den Erbfall nicht erlebt.

 

Wenn Sie Institutionen begünstigen wollen, erkundigen Sie sich nach deren genauer Bezeichnung, zum Beispiel über das Handelsregister. Es gibt zahlreiche Verbände und Organisationen mit ähnlichem Namen und Tätigkeitsfeld.

 

Begünstigen Sie keine Tiere. Sie sind zwar keine Sachen, aber auch nicht rechtsfähig. Wird trotzdem ein Tier mit einem Vermächtnis bedacht, so gilt dies als Auflage an die Erben, mit den zugewandten Mitteln für das Tier zu sorgen (Art. 482 Abs. 4 ZGB).

 

Bezeichnet ein Erblasser eine bestimmte Person als Miterbin und weist er ihr gleichzeitig einen bestimmten Vermögenswert zu, so gilt die Anordnung im Zweifel nicht als (zusätzliches) Vermächtnis, sondern als blosse Teilungsvorschrift (Art. 608 Abs. 3 ZGB). Die Berechtigte erhält dann zwar den entsprechenden Gegenstand, aber auf Anrechnung an ihre Erbquote. Möchte der Erblasser der betroffenen Person den Vermögenswert zum Erbteil zuwenden, so muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen, zum Beispiel durch die Verwendung des Ausdrucks “Vorausvermächtnis”.

 

Vorsicht: Bei der Berechnung der Pflichtteile werden Erbquote und Vorausvermächtnis zusammengerechnet. Mit einem Vorausvermächtnis lassen sich Pflichtteile daher nicht aushebeln.