Willensvollstreckung
Gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB kann die Erblasserin in einem Testament eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung ihres letzten Willens beauftragen. Der in diesem Artikel verwendete Begriff “Willensvollstrecker” ist missverständlich. Besser würde man vom Testamentsvollstrecker reden, da der Willensvollstrecker grundsätzlich die Aufgabe hat, das Testament der Erblasserin zu vollziehen. Es ist ihm verwehrt, den Nachlass nach Gutdünken oder quasi als “Statthalter der verstorbenen Person auf Erden” zu verteilen, und zwar auch dann, wenn es darüber mündliche Abmachungen gibt.
In Art. 518 ZGB werden die einzelnen Aufgaben des Willensvollstreckers umschrieben. Er hat den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Teilung vorzubereiten und durchzuführen. Näheres dazu erfahren Sie im Abschnitt “Nachlassabwicklung”.
Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Es empfiehlt sich, bei der Errichtung des Testaments über die Höhe oder zumindest über die Berechnung des Honorars zu sprechen, damit es später über diese Frage nicht zu Auseinandersetzungen kommt.