Kauf
Unter einem Kaufvertrag versteht man den Austausch einer Sache gegen Geld. Der Kauf ist das wichtigste Umsatzgeschäft. Entsprechend gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen. In Art. 184 OR werden die Pflichten der Vertragsparteien umschrieben. Danach ist die Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Als Gegenstand eines Kaufs kommen nicht nur bewegliche und unbewegliche Sachen (Grundstücke) in Frage, sondern auch ein ganzes Vermögen wie eine Erbschaft, eine Sachgesamtheit (die Schafherde des Bauern, die Bibliothek der Professorin ...), ein Unternehmen, Inhaberaktien usw. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen.
Besteht eine Einigung über die genannten Verpflichtungen, so ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Die blosse Zustellung unbestellter Ware begründet jedoch noch keinen Vertrag Art. 6a OR). Der Kaufpreis braucht nicht explizit bestimmt zu werden – Bestimmbarkeit reicht schon (Art. 184 Abs. 3 OR). Ist ein bestimmter Kaufpreis nicht genannt worden, so wird nach Art. 212 OR vermutet, dass der Vertrag zum mittleren Marktpreis abgeschlossen ist. Gemäss Art. 187 Abs. 1 OR spricht man von einem Fahrniskauf, wenn nicht ein Grundstück im Sinne von Art. 655 ZGB Kaufobjekt ist. Diese Unterscheidung spielt insofern eine Rolle, als der Grundstückkauf nur gültig ist, wenn er von einer Urkundsperson öffentlich beurkundet worden ist (Art. 216 OR). Beim Fahrniskauf herrscht dagegen Formfreiheit – dieser kann daher auch mündlich abgeschlossen werden.
Ein Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht besteht bei den “gewöhnlichen” Kaufverträgen nicht. Anders bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen: Sucht eine gewerbsmässiger Anbieterin von Waren oder Dienstleistungen einen Kunden zu Hause auf oder veranstaltet sie eine Werbefahrt, so steht dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenanntes Widerrufs- und Rückgaberecht innert 7 Tagen zu (vgl. Art. 40a ff. OR). Seit dem 1. Januar 2003 ist das neue Konsumkreditgesetz (KKG) in Kraft. Art. 16 KKG gewährt dem Kunden bei Leasingverträgen oder Abzahlungskaufverträgen über Konsumgüter ebenfalls ein Widerrufsrecht.