Gewährleistung

Die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche setzen vorab einen Mangel im schon beschriebenen Sinne voraus. Als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Sache gilt der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (dazu Art. 185 und Art. 220 OR). Die Käuferin hat die Ware nach Empfang zu prüfen. Mängel muss sie dem Verkäufer sofort anzeigen (Mängelrüge, Art. 201 Abs. 1 OR). Versäumt sie dies, so gilt die Sache nach Art. 201 Abs. 2 OR als genehmigt. Für später auftretende Mängel muss die Anzeige sofort nach Entdeckung erfolgen. Eine Haftung des Verkäufers kommt nicht in Frage, wenn die Käuferin zur Zeit des Kaufes den Mangel kannte oder hätte kennen müssen (Art. 200 OR). Die Verjährung ist für bewegliche Sachen in Art. 210 Abs. 1 OR und für Grundstücke in Art. 219 Abs. 3 OR geregelt. Die Frist beginnt dabei mit der Lieferung der gekauften Sache. Gemäss Art. 199 OR kann ausserdem die Haftung des Verkäufers vertraglich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.

 

Beispiele: Übernahme der Sache “tel quel”; Vereinbarung eines vom Gesetz nicht vorgesehenen Nachbesserungsrechtes.

 

Diese sogenannten Freizeichnungsklauseln können auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet werden. Dabei ist Art. 8 UWG zu beachten, wonach der Verkäufer unlauter handelt, wenn er allgemeine Geschäftsbedingungen in irreführender Weise zum Nachteil der Käuferin verwendet (vgl. dazu BGE 119 II 443). Grundsätzlich sind Freizeichnungsklauseln restriktiv auszulegen. Nach der Unklarheitsregel ist eine unklare Bestimmung zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sie verwendet hat (BGE 91 II 344).

 

Liegt ein Fall der Gewährleistung vor, so kann die Käuferin den Kaufvertrag rückgängig machen (wandeln), eine Minderung des Kaufpreises beanspruchen oder eine Ersatzleistung verlangen (Art. 205 ff. OR). Hat der Verkäufer einen Mangel verschuldet, so hat er der Käuferin gemäss Art. 208 Abs. 3 OR auch die Folgeschäden zu ersetzen.

 

Beispiel: Der Verkäufer lagert Eier nicht kühl und verursacht so bei der Kundin eine Salmonellenvergiftung. Er haftet für die Behandlungskosten.

 

Von der Sachmängelgewährleistung zu unterscheiden ist die Verantwortlichkeit des Herstellers für Schäden, die durch ein mangelhaftes Produkt entstanden sind (Produktehaftpflicht). Diese ist im Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) geregelt und betrifft nur die Folgeschäden, nicht aber die Schäden am Produkt selber. Ausserdem geht es hier um die Haftung des Herstellers. Bei Kaufverträgen ist jedoch in der Regel der Verkäufer nicht auch der Hersteller des Kaufgegenstandes. Sollte dies doch der Fall sein, dann ist zu beachten, dass ein vertraglicher Ausschluss der Haftung nach Art. 8 PrHG unzulässig ist.