Nachbesserungsrecht

Im Gesetz ist ein Nachbesserungsrecht des Käufers – im Unterschied zum Werkvertrag – nicht vorgesehen (BGE 95 II 119 E. 6). Ein solches kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Oft wird mit einer entsprechenden Vertragsklausel auch eine Pflicht des Käufers statuiert, der Verkäuferin Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, bevor er die kaufrechtlichen Instrumente der Wandelung oder Minderung anrufen kann. Zur Geltendmachung des Nachbesserungsrechts muss der Käufer die Verkäuferin in Verzug setzen und ihr eine Nachfrist zur richtigen Erfüllung ansetzen (Art. 102 und Art. 107 / 108 OR; vgl. auch BGE 103 II 102). Ist die Nachbesserung erfolglos, so leben grundsätzlich die gesetzlichen Sachmängelansprüche wieder auf.