Konsumkredit und Konsumgüterleasing

Kleinkredite und Leasingverträge haben in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Übermässige Verpflichtungen dieser Art haben für die Betroffenen (und die Gesellschaft) jedoch oft einschneidende Konsequenzen. Deshalb trat am 1. Januar 2003 das neue Konsumkreditgesetz in Kraft (SR 221.214.1). Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich im Prinzip auf alle Formen des privaten Erwerbs von Waren und Dienstleistungen auf Pump, also auf Abzahlungskäufe, Barkredite, Leasingverträge und selbst auf Kundenkarten mit Überziehungsmöglichkeit.

Das Gesetz schützt die Konsumenten nicht nur durch Formvorschriften, sondern auch durch inhaltliche Schranken wie das Widerrufsrecht oder den Maximalzins. Völlig neu ist die Kreditfähigkeitsprüfung, welche die Kreditgeberin zur Vermeidung der überschuldung des Kreditnehmers durchzuführen hat. Zudem sind die Kreditgeber verpflichtet, die gewährten Kredite einer Informationsstelle zu melden.