Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes

Nach Art. 1 KKG ist der Konsumkredit ein Vertrag, durch den eine Kreditgeberin einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt. Dazu gehören auch:

  • Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird;
  • Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit der Möglichkeit verbunden sind, den Saldo in Raten zu begleichen.

 

Art. 7 KKG nimmt bestimmte Kredite vom Geltungsbereich des Gesetzes aus, so etwa Hypothekarkredite, Kredite mit kurzer Laufzeit oder Kredite unter Fr. 500.-- bzw. über Fr. 80'000.--. Für gewisse Kreditarten, insbesondere für Leasingverträge gelten nur Teile des Gesetzes (vgl. dazu Art. 8 KKG).