Zuständigkeit und Verfahren

Das Konsumkreditgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen über das Verfahren.

 

Art. 243 Abs. 1 ZPO sieht für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- ein vereinfachtes Verfahren vor. Dieses ist ein gegenüber dem gewöhnlichen Zivilprozess gestrafftes Verfahren. Dem gerichtlichen Verfahren geht stets ein Schlichtungsverfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt voraus.

 

Die örtliche Zuständigkeit ist in Art. 32 ZPO geregelt. Für Klagen der Konsumentin ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien, für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (Art. 32 Abs. 1 ZPO).