Schlichtungsbehörden im Kanton Zürich
Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind im Kanton Zürich nicht die Friedensrichterämter für den Schlichtungsversuch zuständig. Vielmehr ist jedem Bezirksgericht eine besondere Schlichtungsbehörde angegliedert, die vor Einleitung eines mietgerichtlichen Verfahrens einen Schlichtungsversuch durchführt (Art. 200 ZPO; § 63 und 65 GOG).
Diese Schlichtungsbehörde ist paritätisch zusammengesetzt, nämlich aus einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber (Vorsitz) und je einem Vertreter von Mieter- und Vermieterorganisationen (Art. 200 ZPO; § 64 Abs. 1 und 2 GOG).
Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache (Art. 33 ZPO). Mieter und Pächterinnen können auf diesen Gerichtsstand nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO). Klicken Sie auf die Kantonskarte, um zur Schlichtungsbehörde zu gelangen, die für Ihren Fall zuständig ist.