Kündigung bei Tod der Mieterin
Mit dem Tod der Mieterin gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf ihre Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Um zu verhindern, dass die Erben während längerer Zeit an einen Mietvertrag gebunden bleiben, der ihnen nichts nützt, können sie den Vertrag mit der gesetzlichen Frist auf einen gesetzlichen Termin kündigen. Und zwar auch dann, wenn im Mietvertrag eine längere Vertragsdauer vereinbart worden ist (Art. 266i OR). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (am besten eingeschrieben). Nennen Sie den Grund der Kündigung und bringen Sie am besten einen Hinweis auf Art. 266i OR an.
Die Erben können eine solche Kündigung - ausser in dringenden Fällen - aber nur gemeinsam aussprechen (Art. 602 ZGB). Wenn der Vermieter die Gültigkeit der Kündigung bestreitet, können die Erben die Ausstellung eines Erbscheins, d.h. einer amtlichen Bestätigung über den Kreis der Erben verlangen. Anstelle der Erben kann auch ein im Testament bezeichneter Willensvollstrecker die Kündigung aussprechen.
Besteht Unklarheit über die Erbfolge und verfügt der Vermieter nicht über einen Ansprechpartner (Miterbin, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter), so erlauben es meist die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR), eine Wohnung zu räumen und weiterzuvermieten. Es bedarf dazu keiner behördlichen Bewilligung. Der Vermieter tut in diesen Fällen gut daran, ein Protokoll über die Wohnungsräumung zu führen, verwertbare Gegenstände einzustellen und zur Verfügung zu halten. Mit diesem Vorgehen schützt sich ein Vermieter einerseits selber, indem er verhindert, dass ihm Mietzinseinnahmen entgehen. Andererseits ist es zum Vorteil der Erbschaft, dass keine unnötigen Mietzinse mehr anfallen.