Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Hauptpflicht des Mieters ist die Leistung des Mietzinses (Art. 257 OR) inklusive der Nebenkosten (Art. 257a OR). Unabhängig von den Gründen für die Zahlungsschwierigkeiten braucht sich die Vermieterin nicht gefallen zu lassen, dass der Mietzins ausbleibt. Schleppende Mietzinszahlungen bilden auch bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen einen legitimen Grund für eine ordentliche Kündigung (s. Art. 271 und 271a OR). In schweren Fällen kann die Vermieterin sogar kurzfristig kündigen:
Befindet sich der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen mit der Bezahlung des Mietzinses im Rückstand, so kann die Vermieterin eine Frist von mindestens 30 Tagen setzen und ihm androhen, dass sie das Mietverhältnis nach Ablauf der Frist kündigen werde (Art. 257d Abs. 1 OR; beachten Sie unseren Musterbrief). Ist der Mieter verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, so muss die Androhung in einem separaten Schreiben auch dem Partner zugestellt werden (Art. 266n OR). Bleibt die Zahlung aus, so kann die Vermieterin den Vertrag mit einer Frist von weiteren 30 Tagen auf ein Monatsende kündigen (Art. 257d Abs. 2 OR).
Beispiel: Der Mietzins für den Monat April steht aus (fällig am 1. April). Schriftliche Nachfristansetzung am 10. April. Der Brief kommt am 12. April beim Mieter an. Innert der Nachfrist wird nicht bezahlt. Nach Ablauf der Frist kann die Vermieterin kündigen, frühestens am 13. Mai per Ende Juni.
Die Vermieterin muss zur Kündigung das amtliche Formular verwenden (Art. 266l Abs. 2 OR); dem Ehegatten der Mieterin muss das Formular separat zugestellt werden (Art. 266n OR). Die Vermieterin muss den Grund angeben und beruft sich mit Vorteil explizit auf Art. 257d OR und die vorausgegangene Androhung. Das Kündigungsrecht verwirkt, wenn die Vermieterin über längere Zeit Mietzinse entgegen nimmt, nachdem der Rückstand bezahlt ist. Eine Erstreckung des Mietverhältnisses ist bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR).
Tipps:
- Informieren Sie Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin rechtzeitig über vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten. Oft ist eine Stundungsvereinbarung möglich.
- In Notfällen kann das Sozialamt der Wohngemeinde eine Überbrückungshilfe leisten.