Kündigung von Familienwohnungen

Nach Art. 162 ZGB und Art. 14 PartG bestimmen Ehegatten und eingetragene Partner über die Wohnung gemeinsam. Besonders bei Konflikten entstehen Gefahren für die Familienwohnung, wenn nur ein Partner diese gemietet hat. Das Gesetz sichert die Familienwohnung folgendermassen:

  • Auch wenn nur ein Partner Partei des Mietvertrages ist, kann dieser den Vertrag nur mit Zustimmung des anderen (schriftlich) kündigen (Art. 266m OR, Art. 169 ZGB, Art. 14 PartG). Wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, so kann der betroffene Partner das (Eheschutz-, allenfalls Scheidungs-)Gericht anrufen.
  • Der Vermieter muss die Kündigung (mit amtlichem Formular) der Mieterin und ihrem Ehemann bzw. ihrer Partnerin je in einem separaten Brief zustellen (Art. 266n OR). Das gleiche gilt für die Androhung einer Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR und für die Fristansetzung zur Leistung einer Sicherheit im Falle des Konkurses der Mieterin (Art. 266h OR).

 

Wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet werden, bleibt die Kündigung wirkungslos (Art. 266o OR).

 

Die Partner können unabhängig voneinander innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen (Art. 273a OR). Die Partner können unabhängig voneinander innert 30 Tagen seit Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsbehörde die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen (Art. 273a OR). Mittlerweile hat das Bundesgericht allerdings entgegen seiner früheren Rechtsprechung und in Widerspruch zu den Vorinstanzen den Vorbehalt angebracht, dass der bei der Klage nicht mitwirkende Ehegatte als Beklagter in den Prozess einbezogen werden muss. Andernfalls wird die Klage abgewiesen (zur Publ. in der amtl. Sammlung bestimmtes Urteil des BGer 4A_570/2018).

 

Ein besonderer Anfechtungsgrund ist in Art. 271a Abs. 1 lit. f OR geregelt: Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie wegen einer familiären Veränderung beim Mieter (Heirat, Nachwuchs, Scheidung, Tod usw.) erfolgt und der Vermieterin aus dieser Veränderung keine wesentlichen Nachteile erwachsen.