Ordentliche Kündigungsfristen und -termine

Art. 266k Abs. 1 ORDer Kündigungstermin ist das Datum, auf welches die Kündigung wirksam werden soll. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der für eine Kündigung auf den nächsten möglichen Termin eingehalten werden muss. Den Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung spätestens ausgesprochen werden muss, damit die Kündigungsfrist für den beabsichtigten Termin noch eingehalten ist, nennt man Kündigungstag.

 

Den Parteien steht es frei, wie viele und welche Kündigungstermine sie vereinbaren wollen. Dagegen sind die Kündigungsfristen des Gesetzes Minimalfristen; die Parteien können zwar eine längere Frist abmachen (zum Beispiel eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren), nicht aber eine kürzere (Art. 266a Abs. 1 OR). Bei der Miete von Konsumgütern gibt es allerdings auch eine gesetzliche Maximalfrist (Art. 266k OR). Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt folgende Regelung:

 

Mietsache Mindestfrist Gesetzliche Termine Wo steht das?
Wohnung 3 Monate Ortsüblich (Ende März/September) Art. 266c OR
Geschäftsraum 6 Monate Ortsüblich (Ende März/September) Art. 266d OR
(Andere) Unbewegliche Sachen, Fahrnisbauten (Hütten etc.) 3 Monate Auf das Ende einer 6-monatigen Mietdauer Art. 266b OR
Möblierte Zimmer und Einstellplätze 2 Wochen Auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer Art. 266e OR
Bewegliche Sachen 3 Tage Jederzeit Art. 266f OR

 

Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung (im Normalfall) für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Eine Anfechtung der Kündigung ist hierzu nicht nötig.