Ordentliche Kündigungsfristen und -termine
Art. 266k Abs. 1 ORDer Kündigungstermin ist das Datum, auf welches die Kündigung wirksam werden soll. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der für eine Kündigung auf den nächsten möglichen Termin eingehalten werden muss. Den Zeitpunkt, zu welchem die Kündigung spätestens ausgesprochen werden muss, damit die Kündigungsfrist für den beabsichtigten Termin noch eingehalten ist, nennt man Kündigungstag.
Den Parteien steht es frei, wie viele und welche Kündigungstermine sie vereinbaren wollen. Dagegen sind die Kündigungsfristen des Gesetzes Minimalfristen; die Parteien können zwar eine längere Frist abmachen (zum Beispiel eine Mindestvertragsdauer von zwei Jahren), nicht aber eine kürzere (Art. 266a Abs. 1 OR). Bei der Miete von Konsumgütern gibt es allerdings auch eine gesetzliche Maximalfrist (Art. 266k OR). Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt folgende Regelung:
Mietsache | Mindestfrist | Gesetzliche Termine | Wo steht das? |
---|---|---|---|
Wohnung | 3 Monate | Ortsüblich (Ende März/September) | Art. 266c OR |
Geschäftsraum | 6 Monate | Ortsüblich (Ende März/September) | Art. 266d OR |
(Andere) Unbewegliche Sachen, Fahrnisbauten (Hütten etc.) | 3 Monate | Auf das Ende einer 6-monatigen Mietdauer | Art. 266b OR |
Möblierte Zimmer und Einstellplätze | 2 Wochen | Auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer | Art. 266e OR |
Bewegliche Sachen | 3 Tage | Jederzeit | Art. 266f OR |
Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung (im Normalfall) für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR). Eine Anfechtung der Kündigung ist hierzu nicht nötig.