Ausweisung von Mieterinnen und Mietern

Verlässt der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages eine unbewegliche Sache nicht freiwillig, so kann die Vermieterin ihn gerichtlich ausweisen lassen. Die Ausweisung besteht in der gerichtlichen Verpflichtung nach Art. 257 ZPO, die Sache zu räumen, verbunden mit einer Vollstreckungsanweisung an das Gemeinde- bzw. Stadtammannamt. Vor einem solchen Entscheid muss geprüft werden, ob das Mietverhältnis tatsächlich zu Ende gegangen ist.

Das Ausweisungsbegehren kann beim Einzelgericht im summarischen Verfahren oder bei der Schlichtungsbehörde gestellt werden:

  • Ist der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar, so kann die Vermieterin die Ausweisung des Mieters (Exmission) beim Einzelgericht in einem summarischen Verfahren verlangen (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Eine Checkliste erläutert, welche Unterlagen dafür nötig sind.
  • Wenn die Beendigung des Mietverhältnisses umstritten und die Beweislage unklar ist, muss zuerst vor Schlichtungsbehörde bzw. Mietgericht geprüft werden, ob das Mietverhältnis gültig beendet worden ist und wenn ja per wann. Hierzu gibt es ebenfalls eine Checkliste.

Hat der Mieter bei der Schlichtungsbehörde die Kündigung angefochten (Kündigungsschutzverfahren), ist stets die Schlichtungsbehörde oder das Mietgericht für die Prüfung der Gültigkeit der Kündigung zuständig. Eine Überweisung des Verfahrens von der Schlichtungsbehörde an das Einzelgericht im summarischen Verfahren ist seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung unzulässig.

 

Dies schliesst es allerdings nicht aus, dass die Vermieterin parallel zu einem vor Schlichtungsbehörde oder Mietgericht pendenten Kündigungsschutzverfahren ein Ausweisungsbegehren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren stellen kann (BGE 141 III 262). Eine Ausweisung auf diesem Weg ist aber nur möglich, wenn ein klarer Fall vorliegt, also wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und wenn auch die Rechtslage klar ist (BGE 138 III 123). Da sich bei einer Gutheissung einer Ausweisung im summarischen Verfahren der Anfechtungsprozess vor Schlichtungsbehörde oder vor Mietgericht erübrigt, kann ein nachträglich eingereichtes Ausweisungsgesuch im summarischen Verfahren zur Folge haben, dass das ordentliche Verfahren bis zum Abschluss des summarischen Prozesses sistiert, d.h. unterbrochen wird (Art. 126 ZPO).