Zeit der Rückgabe
Nach Art. 79 OR muss die Rückgabe der Mietsache am letzten Tag des Mietverhältnisses erfolgen, und zwar während der üblichen Geschäftszeit. Abweichende Regelungen sind aber zulässig – konsultieren Sie deshalb den schriftlichen Mietvertrag.
Verweigert der Mieter die rechtzeitige Rückgabe der Sache, so kann die Vermieterin ihn gerichtlich aus dem Mietobjekt ausweisen lassen.
Wenn ein Kündigungsschutzverfahren hängig ist, kann der Mieter bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Wohnung bzw. im Geschäftsraum bleiben.