Mietzinssenkung

Die Mieterin kann während der Dauer des Mietverhältnisses nach Art. 270a OR die Senkung des Mietzinses auf den nächsten Kündigungstermin hin verlangen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Mietzins nach den Kriterien von Art. 269 und 269a OR missbräuchlich geworden ist. Der wichtigste Fall ist die Senkung des Referenzzinses, der bekanntlich einen wichtigen Kostenfaktor darstellt.

 

Die Mieterin muss das Herabsetzungsbegehren zunächst schriftlich beim Vermieter stellen. Dazu steht Ihnen unser Musterbrief zur Verfügung. Lehnt der Vermieter die Senkung ab oder antwortet er nicht innert einer Frist von 30 Tagen, so kann die Mieterin innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde auf Herabsetzung klagen. Unser Anfechtungsformular enthält ein vorformuliertes Senkungsbegehren.

 

Die Mieterin kann die Senkung auch verlangen, wenn der Vermieter den Mietzins von sich aus, aber in ungenügendem Umfang gesenkt hat. Ein Senkungsbegehren ist sogar im Laufe eines Gerichtsverfahrens möglich, wenn sich seit der Einleitung Senkungsgründe ergeben haben (Art. 270a Abs. 3 OR; BGE 122 III 20 E. 4c).