Missbrauchsgesetzgebung

Das herkömmliche Privatrecht überlässt die Preisgestaltung Angebot und Nachfrage. Nach diesem System könnte ein Mietzins nur gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien (Vertragsänderung) angepasst werden. Käme keine Vereinbarung zustande, so müsste sich die änderungswillige Partei überlegen, ob sie mit einer Kündigung, verbunden mit einem Angebot für einen neuen Mietvertrag zu veränderten Bedingungen, ihre Vorstellungen durchsetzen will.

 

Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gilt ein anderes System. Die Änderungskündigung durch die Vermieterin ist unzulässig und daher anfechtbar (Art. 271a Abs. 1 lit. b OR). Stattdessen gibt es ein besonderes Verfahren für Mietzinserhöhungen der Vermieterin und für Senkungsbegehren des Mieters. Ausserdem kann der Mieter den Anfangsmietzins anfechten.

 

Das Gesetz will nicht die Mieten kontrollieren, sondern Missbräuche verhindern. Die wichtigsten Kriterien für die Überprüfung von Mietzinsen sind in den Art. 269 und 269a OR enthalten. Die Regelung ist kompliziert und zum Teil widersprüchlich.