Nebenkosten

Nebenkosten sind eine besondere Art Mietzins für Leistungen des Vermieters, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen (Art. 257a Abs. 1 OR). Als Nebenkosten kommen also zum Beispiel Heiz- und Warmwasserkosten oder Kabelnetzgebühren, nicht aber Gebäudeversicherungsprämien oder Hypothekarzinsen in Frage.

 

Wo keine Nebenkosten ausgeschieden sind, sind alle Leistungen des Vermieters im Nettomietzins inbegriffen. Eine gesonderte Verrechnung von Nebenkosten bedarf einer ausdrücklichen Abrede im Mietvertrag (Art. 257a Abs. 2 OR). Dabei müssen die separat verrechneten Leistungen einzeln genau aufgeführt werden. Sammelbezeichnungen sind unbeachtlich. Die nachträgliche Ausscheidung von Nebenkosten ist nur durch eine Vertragsänderung möglich. Resultiert insgesamt für die Mieterin eine Erhöhung der Belastung, so muss das Verfahren für Mietzinserhöhungen eingehalten werden.

 

Nebenkosten können pauschal oder mit Akontozahlungen erhoben werden. In beiden Fällen müssen sie laut Art. 257b Abs. 1 OR den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Im (häufigeren) Falle von Akontovereinbarungen muss der Vermieter mindestens einmal pro Jahr eine Abrechnung vorlegen (Art. 4 Abs. 1 VMWG). Die Mieterin hat Anspruch auf Einsicht in die Belege (Art. 257b Abs. 2 OR). Sie kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erwarten, dass die Akontozahlungen in etwa den tatsächlichen Kosten entsprechen (BGE 132 III 24; BGer 4A_339/2018 v. 29.1.2019). Böse Überraschungen für beide Seiten lassen sich vermeiden, indem der Vermieter seinen Kenntnisstand beim Vertragsschluss offenlegt und die Mieterin sich danach erkundigt.

 

Über die anrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten geben die Art. 56a VMWG detailliert Auskunft.