Schadenersatz
Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm die Vermieterin nach Art. 259e OR dafür Ersatz leisten, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Das pflichtwidrige Verhalten der Vermieterin kann auch in einer Unterlassung, wie in der Verletzung von Kontroll- und Unterhaltspflichten liegen.
Beispiele:
Die Heizung wird jahrelang nicht gewartet. Der daraus resultierende Defekt kann erst nach mehreren Tagen behoben werden, während derer die gemieteten Büros unbenützbar sind.
Die ungenügende Treppenhausbeleuchtung führt dazu, dass ein Besucher des Mieters stürzt und sich verletzt.
Der Vermieter unternimmt nichts gegen weissen Staub in der ganzen Wohnung. Der Mangel verschwindet mit der Zeit von selbst wieder, aber der Vermieter hat die Schäden an der Wohnungseinrichtung zu ersetzen (Bundesgericht, Urteil 4A_647/2015 E. 6).
Praktisch bedeutsam ist der Schadenersatzanspruch vor allem bei Mangelfolgeschäden, denn hier schafft die Mietzinsmindung oft keinen genügenden Ausgleich.
Beispiele:
Die Möbel des Mieters nehmen Schaden, weil die Vermieterin die undichten Fenster nicht repariert hat. Der Mieter muss infolge des Ausfalls einer schlecht gewarteten Heizung vorübergehend im Hotel übernachten.
Bei der Schadensberechnung sind die Vorteile einzubeziehen, die dem Mieter durch das schädigende Ereignis entstanden sind (z.B. durch eine Minderung des Mietzinses). Wichtig ist auch, dass der Mieter alles unternimmt, um den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungsobliegenheit).