Untermietvertrag

Der Mieter haftet der Hauptvermieterin dafür, dass die Untermieterin die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist (Art. 262 Abs. 3 OR).

 

Der Untermietvertrag ist ansonsten ein gewöhnlicher Mietvertrag. Der Untervermieter muss insbesondere die mietrechtlichen Schutzvorschriften einhalten. Bei der Anfangsmietzinsfestsetzung hat er das entsprechende amtliche Formular zu verwenden, soweit dies wie im Kanton Zürich vorgesehen ist (BGE 124 III 62 E. 2a). Eine Mietzinserhöhung muss er mit amtlichem Formular mitteilen und gesetzeskonform begründen. Es genügt nicht, der Untermieterin einfach das Formular weiterzuleiten, das er von der Hauptvermieterin erhalten hat. Die Unabhängigkeit von Haupt- und Untermietvertrag kann gar dazu führen, dass der Mieter eine Mietzinserhöhung nicht (sogleich) an die Untermieterin weitergeben kann, zum Beispiel weil er im Gegensatz zu dieser die Anfechtung der Erhöhung unterlassen oder weil er seine eigene Mitteilung zu spät versandt hat.

 

Ebenso muss der Untervermieter für eine Kündigung das amtliche Formular verwenden. Die Untermieterin kann wie jede Mieterin Kündigungsschutz oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, letzteres selbst wenn der Untermietvertrag befristet ist (Art. 272 und 273b OR). Das Recht der Untermieterin, die Sache zu gebrauchen, hängt allerdings vom Fortbestand des Hauptmietvertrages ab. Deshalb muss die Untermieterin dem Hauptvermieter die Sache auf Verlangen zurückgeben, sobald der Hauptmietvertrag aufgelöst ist. Selbst wenn die Untermieterin durch die Kündigung eine Härte erleidet, ist eine Erstreckung der Untermiete grundsätzlich nur solange möglich, wie auch das Hauptmietverhältnis erstreckt wird (Art. 273b Abs. 1 OR). Eine Erstreckung des Hauptmietverhältnisses kann nicht mit der Härte seitens der Untermieterin begründet werden.