Auflösungsgründe
Das Partnerschaftsgesetz kennt wie das Eherecht zwei unterschiedliche Arten der Auflösung, diejenige auf gemeinsames Begehren und diejenige auf Klage einer Partnerin.
Die Auflösungsklage ist nur unter der besonderen Voraussetzung zulässig, dass die Partner schon mindestens ein Jahr getrennt leben (Art. 29 PartG).
Bei der Auflösung auf gemeinsames Begehren treten die Partner nicht als Kläger/in und Beklagte/r, sondern als gemeinsame Gesuchsteller/innen auf. Erforderlich ist, dass sie sich mindestens über die Auflösung, besser auch über sämtliche Folgen geeinigt und diese in einer Konvention geregelt haben.