Auflösung auf gemeinsames Begehren
Eine einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft wird von den Beteiligten besser akzeptiert als ein Urteil und ist deshalb auch dauerhafter. Deswegen favorisiert das Gesetz die Auflösung auf gemeinsames Begehren gegenüber derjenigen auf Klage. Wenn sich die Partner über die Auflösung einig sind, genügt das als Grund. Für die Auflösung kann direkt das Gericht angerufen werden. Der Umweg über das Friedensrichteramt entfällt.
Grundsätzlich soll bereits mit dem Auflösungsbegehren eine vollständige Vereinbarung (Konvention) über die Auflösung und deren Folgen eingereicht werden (Art. 29 Abs. 1 PartG). Falls Ihnen das Aushandeln der Einzelheiten schwer fällt, können Sie sich eine Mediation überlegen. Es ist aber auch möglich, dem Gericht nur eine Teilvereinbarung über den gemeinsamen Auflösungswillen und allenfalls über weitere Fragen einzureichen und den Antrag zu stellen, das Gericht solle über die verbleibenden Fragen entscheiden (Art. 29 Abs. 3 PartG).
In beiden Fällen hört das Gericht die Parteien zum Auflösungsbegehren und zur Konvention an und prüft, ob die vereinbarte Regelung genehmigt werden kann (Art. 29 Abs. 1 PartG). Über streitige Punkte versucht es, eine Einigung zu erzielen.
Anders als im Scheidungsrecht verlangt das Gesetz bewusst keine getrennte Anhörung der Parteien (Botschaft des Bundesrates, S. 1325).