Auflösung auf Klage

Eine Auflösungsklage ist wie bei der Scheidung auch bei der eingetragenen Partnerschaft nicht ohne weiteres möglich. Dadurch sollen einvernehmliche Auflösungen gefördert und die Beteiligten angehalten werden, sich mit ihrem Konflikt auseinanderzusetzen.

 

Eine Klage gegen den Willen des Partners oder der Partnerin ist erst nach einer Trennung von einem Jahr möglich (Art. 30 PartG). Es genügt, dass die Trennung im Zeitpunkt der Klageeinleitung tatsächlich ein Jahr gedauert hat. Eine Berechtigung zum Getrenntleben ist so wenig erforderlich wie eine richterliche Bewilligung in einem Verfahren zur gerichtlichen Regelung der Partnerschaft. Entscheidend ist, dass mindestens eine Partnerin die Haushaltsgemeinschaft aufgegeben hat. Neben der räumlichen Trennung ist auch ein Trennungswille nötig: Unfreiwillige Unterbrüche in der Gemeinschaft (Montageaufenthalte, Reisen etc.) genügen nicht. Nicht erforderlich ist andererseits aber der Abbruch jeden Kontakts. Selbst bei einem sonst freundschaftlichen Verhältnis ist eine Auflösung möglich.

 

Auflösungsklagen müssen im Kanton Zürich beim für den Wohnbezirk eines Partners zuständigen Bezirksgericht eingeleitet werden. Eine Auflösung ist auch ohne professionelle Hilfe möglich. In komplizierten Fällen empfehlen wir Ihnen, sich vor der Klage anwaltlich beraten zu lassen oder wenigstens unsere Sprechstunde zu besuchen.