Unterhaltsbeiträge bei Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Die einmal eingegangene Verbindung zwischen den Partnern entfaltet zum Teil über eine Auflösung hinaus Wirkungen. Zwar hört mit einer Auflösung die Pflicht zu Rücksicht und Beistand (Art. 12 PartG) auf. Der Gedanke der Solidarität verlangt es aber, insbesondere demjenigen Partner einen Ausgleich zu verschaffen, der als Folge der Partnerschaft Nachteile in Kauf genommen hat.

Beispiel:

Weiterbildungsbedarf und schwierige Stellensuche bei einer Partnerin infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit zugunsten der Haushaltführung

Die Kriterien für den Entscheid über Unterhaltsbeiträge sind in Art. 34 PartG aufgezählt. Keine Rolle spielt, wer am Scheitern der Beziehung “schuld” ist (zu den Ausnahmen s. Art. 125 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 PartG). In aller Regel können Unterhaltsbeiträge nur für eine befristete Dauer zugesprochen werden, zumal das Gesetz die Verpflichtung beider Partner betont, nach der Auflösung selber für ihren Unterhalt aufzukommen. Die nachträgliche Anpassung einer Rente ist nur bei einer erheblichen und dauernden Veränderung der Verhältnisse möglich (Art. 129 Abs. 1 ZGB) in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 PartG). Eine Erhöhung kommt zudem nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 PartG) in Frage.

 

Die Höhe der Unterhaltsbeiträge hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Dem tatsächlich erzielten bzw. erzielbaren Einkommen werden die Auslagen für den Lebensunterhalt gegenüber gestellt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung dient bei beiden Partnern/Partnerinnen das, was sie unbedingt zum Leben brauchen (familienrechtlicher Notbedarf). Was danach vom gemeinsamen Einkommen bleibt, wird nach einem angemessenen Schlüssel verteilt. Ausserdem werden die absehbaren Veränderungen (insbesondere die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben, Teuerungsausgleich) in die Überlegungen einbezogen. Der von uns entwickelte Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner dient Ihnen als Hilfsmittel zur Berechnung von Unterhaltsbeiträgen. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht und wenn ja in welcher Höhe, entscheidet im Streitfall das Gericht.