Was geschieht mit der Wohnung bei Auflösung der Partnerschaft?

In verschiedenen Situationen bleibt eine Partnerin nach Auflösung der Partnerschaft auf die Benützung der bisherigen Wohnung angewiesen. Das Vermögensrecht kennt zwar einzelne Regeln für die Zuweisung der Wohnung, welche im Eigentum beider Partner steht (Art. 24 PartG). Im Erbrecht existiert darüber hinaus eine Teilungsvorschrift, welche dem überlebenden Partner einen Anspruch auf Zuweisung der Wohnung vermittelt, welche dem verstorbenen Partner gehörte (Art. 612a Abs. 4 ZGB).

 

Im Falle einer Auflösung der Partnerschaft kann das Gericht darüber hinaus den Mietvertrag über die Wohnung auf eine Partnerin übertragen (Art. 32 Abs. 1 und 2 PartG). Es spielt keine Rolle, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Für die Übertragung müssen wichtige Gründe sprechen. Massgebend ist, dass ein Partner aus gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen stärker auf die Wohnung angewiesen ist als der andere. Nach der Übertragung muss der Begünstigte die Miete bezahlen. Die ehemalige Partnerin haftet gegenüber der Vermieterin zwar bis zum nächsten Kündigungstermin für den Mietzins. Sie kann den bezahlten Betrag aber mit allfälligen Unterhaltsbeiträgen verrechnen, wenn die Vermieterin sie für den Mietzins belangt hat (Art. 32 Abs. 2 PartG). Eine Kündigung der Vermieterin allein wegen der Auflösung der Partnerschaft ist anfechtbar, soweit diese keine wesentlichen Nachteile für die Vermieterin bewirkt (Art. 271a Abs. 1 lit. f OR).

 

Gehört die Wohnung einer Partnerin allein, so kann der anderen nach Art. 32 Abs. 3 PartG gegen eine angemessene Entschädigung ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Übertragung des Mietvertrages. Das Wohnrecht kann im Grundbuch eingetragen werden.