Aufhebung eines Vermögensvertrages

Normalerweise unterstehen eingetragene Partnerinnen einer vermögensrechtlichen Regelung, die der Gütertrennung des Eherechts entspricht. In diesem Fall besteht auch im Falle einer Trennung keine Gefährdung des Vermögens der Partner, da Erspartes bei der Auflösung der Partnerschaft auf keinen Fall geteilt wird.

 

Anders verhält es sich, wenn die Partner mittels eines Vermögensvertrages eine abweichende Teilung des von ihnen erworbenen Vermögens vereinbart haben, wie dies in Art. 25 PartG ermöglicht wird. Fehlt hier einem Partner im Zuge einer Trennung das wirtschaftliche Vertrauen in den anderen, so kann er gestützt auf Art. 25 Abs. 4 PartG in Verbindung mit Art. 185 ZGB vom Gericht die Aufhebung des Vermögensvertrages verlangen. Voraussetzung dafür ist ein wichtiger Grund wie etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit der Gemeinschaft durch den anderen Partner. Auch andere Überlegungen wirtschaftlicher oder persönlicher Natur können eine Rolle spielen. Beispielsweise kann die Vertragsaufhebung angeordnet werden, um einer Partnerin das Startkapital für die Ausübung eines Berufes zur Verfügung zu stellen, das die andere ihr grundlos verweigert.

 

Die Aufhebung eines Vermögensvertrages wirkt nur für die Zukunft und kann insbesondere den Gläubigern der Partner nicht entgegen gehalten werden (Art. 25 Abs. 4 PartG in Verbindung mit Art. 193 ZGB). Haben beispielsweise beide Partner einen Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie folglich trotz Vertragsaufhebung der Bank weiterhin gemeinsam.

 

Die Aufhebung ist auch für die betroffenen Partnerinnen zweischneidig: Beide haben danach Anspruch auf Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung. Je nach Vertragsinhalt kann das zum Beispiel dazu führen, dass ein Partner sofort seine Errungenschaft mit dem anderen teilen muss. Ausserdem profitiert nach der Vertragsaufhebung kein Partner mehr von der Errungenschaft des anderen. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Regelungsverfahrens. Falls die Partner diese nicht bis zu einer Auflösung der Partnerschaft verschieben und sich nicht aussergerichtlich einigen können, benötigen sie zusätzlich zum Regelungsverfahren einen meist langwierigen ordentlichen Zivilprozess. Aber auch wenn die Partnerinnen sich wieder versöhnen, kann die Aufhebung des Vertrages zum Problem werden: Während andere Massnahmen mit der Wiederaufnahme des Zusammenlebens automatisch dahinfallen, gilt dies für die Vertragsaufhebung in Analogie zu Art. 179 Abs. 2 ZGB nicht. Dies kann später zu bösen Überraschungen für den haushaltführenden Partner führen.