Zuteilung von Wohnung und Hausrat
Bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Getrenntleben) muss auch geregelt werden, wer die gemeinsame Wohnung und den Hausrat benützen soll (Art. 17 Abs. 2 Bst. b PartG). Die Benützungsregelung hängt nicht davon ab, wem ein bestimmter Gegenstand gehört oder wer die Wohnung gemietet hat: Diese hauptsächlich vermögensrechtlichen Fragen werden erst bei einer Auflösung der Partnerschaft oder wenigstens des Vermögensvertrages geklärt. Massgebend ist vielmehr, wer auf die Wohnung oder einen Hausratsgegenstand mehr angewiesen ist, sei es aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder wegen unterschiedlicher Chancen auf dem Wohnungsmarkt.
Im gerichtlichen Regelungsverfahren werden nur die Gegenstände zugewiesen, die beide Partner brauchen, um sich vernünftig einzurichten. Eine richterliche Zuweisung soll sich insbesondere nicht auf Kleinigkeiten erstrecken und darf nicht auf eine Vorwegnahme der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung hinauslaufen. Oft werden die Betroffenen eine Lösung für diese Fragen ohne gerichtliche Hilfe finden können.