Zuständigkeit der Gerichte in Familiensachen
Gesetzliche Grundlage für die örtliche Zuständigkeit in Familiensachen bilden Art. 23 bis 27 ZPO (Zivilprozessordnung des Bundes). Danach ist für gerichtliche Regelungs- und Auflösungsverfahren das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig, wenn eine der Parteien im Bezirk, d.h. in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz hat.
Sachlich zuständig ist für familienrechtliche Verfahren das Einzelgericht (§ 24 GOG). Auflösungen werden im ordentlichen Verfahren behandelt, Art. 307 in Verbindung mit Art. 274 ff. ZPO. Für Begehren um gerichtliche Regelungsmassnahmen während der Dauer der Partnerschaft gilt das summarische Verfahren (Art. 271 ff. in Verbindung mit Art. 252 ff. ZPO, je in Verbindung mit Art. 305 f. ZPO. Dies bedeutet hauptsächlich, dass im Interesse einer raschen Lösung für die Betroffenen der Sachverhalt nicht bis in alle Einzelheiten abgeklärt wird.
Regelungsbegehren, gemeinsame Auflösungsbegehren und Abänderungsbegehren sind immer direkt beim Bezirksgericht einzuleiten. Ein Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter findet nicht statt (Art. 198 lit. a-d ZPO). Es ist Sache des Gerichts zu versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3, Art. 291 Abs. 2, Art. 306 und 307 ZPO).