Gerichtliche Feststellung von Leben und Tod
In aller Regel besteht über die Tatsache und den genauen Zeitpunkt der Geburt oder des Todes einer Person Klarheit, so dass für die Erfassung im Zivilstandsregister das übliche Melde- und Eintragungsverfahren genügt. Sind die Umstände dagegen nicht ohne weiteres klar oder wird die Richtigkeit eines Eintrags bezweifelt, so kann eine gerichtliche Feststellung von Leben oder Tod einer Person nötig werden.
Wird eine verstorbene Person nicht gefunden, so darf eine gerichtliche Todesfeststellung nur erfolgen, wenn der Tod als sicher erscheint (Art. 34 ZGB). Wenn eine Person längere Zeit ohne Nachricht abwesend oder in hoher Todesgefahr verschwunden ist, sieht Art. 35 ZGB dagegen nur eine Verschollenerklärung vor. Die bisherige Rechtsprechung war mit Todesfeststellungen sehr zurückhaltend.