Wirkungen der Verschollenerklärung

Die Verschollenerklärung beschränkt sich nicht auf die blosse Feststellung von Tatsachen, sondern sie gestaltet die Rechtslage um. Während vorher vermutet wird, dass die vermisste Person lebt, wird jetzt angenommen, sie sei verstorben. Wer behauptet, die Person lebe noch, muss das fortan beweisen.

 

Nach der Verschollenerklärung können grundsätzlich die aus dem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden (Art. 38 Abs. 1 ZGB). Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Einen Erbschein können die Erben beispielsweise erst beantragen, nachdem sie eine Sicherheit für den Fall geleistet haben, dass die vermisste Person zurückkehrt. Die Sicherheit ist auf fünf Jahre zu leisten bei einer Verschollenerklärung nach Verschwinden in hoher Todesgefahr und gar auf fünfzehn Jahre bei einer Verschollenerklärung bei nachrichtenloser Abwesenheit (Art. 546 ZGB). Praktisch hat das häufig zur Folge, dass für die Dauer der genannten Fristen die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden muss, denn um ein ganzes Vermögen sicherzustellen, muss man selber über entsprechende Werte verfügen. Gelegentlich hilft eine Bürgschaft oder ein Pfandrecht auf einer Liegenschaft. Gehört der vermissten Person ein Grundstück, kann die Sicherheit durch Vormerkung der Rückgabepflicht im Grundbuch geleistet werden. Kommt es aber zur Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB, so bleibt das Vermögen der verschollenen Person bis zum Ablauf der Frist blockiert.

 

Die Verschollenerklärung wirkt grundsätzlich auf den mutmasslichen Todeszeitpunkt bzw. die letzte Nachricht zurück (Art. 38 Abs. 2 ZGB). Eine Ausnahme gilt allerdings für die Ehe einer verschollenen Person: Hier erfolgt die Auflösung erst mit dem Urteil (Art. 38 Abs. 3 ZGB).