Änderung einer Eintragung im Zivilstandsregister
Soweit zum Nachweis von Personendaten nicht eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt nach Art. 41 ZGB möglich ist, steht den Betroffenen die gerichtliche Feststellung ihrer Personalien offen. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Eintrag im (schweizerischen) Zivilstandsregister besteht oder nicht. Ist dies der Fall, so ordnet das Gericht gleichzeitig mit dem Entscheid auch die Anpassung des Registers an. Die Anpassung ist aber hier nur die Folge, nicht der (einzige) Zweck des Verfahrens.
Aus Sicht der Betroffenen genügt es zu wissen, dass ein Gerichtsverfahren immer nur dann nötig wird, wenn bei einem bestehenden Registereintrag mehr als nur ein offenkundiges Versehen nach Art. 43 ZGB vorliegt oder wenn bei fehlenden Urkunden die Personalien streitig im Sinne von Art. 41 ZGB sind.
Für die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und die damit verbundene Änderung von Vornamen ist nicht das Gericht zuständig, sondern das Zivilstandsamt (Art. 14b ZStV).