Erklärung vor dem Zivilstandsamt

Wenn Angaben über den Personenstand durch Urkunden zu belegen sind, wie beispielsweise bei einer Heirat, kann das zu Schwierigkeiten führen, wenn die betroffene Person weder über schweizerische noch ausländische Auszüge aus dem Zivilstandsregister verfügt. Um hier möglichst ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, sehen Art. 41 ZGB und Art. 17 ZStV einen Nachweis durch Abgabe einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt vor. Voraussetzung ist, dass die Angaben nicht streitig sind. Dies bedingt, dass in der Vergangenheit keine widersprüchlichen Angaben gemacht wurden und die Behauptungen der betroffenen Person mit den allenfalls vorhandenen Dokumenten übereinstimmen. Weiter muss es unmöglich oder unzumutbar sein, die erforderlichen Urkunden zu beschaffen. Das vereinfachte Verfahren muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Einzelfall bewilligt werden.

 

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so bleibt zum Nachweis der Angaben nur die gerichtliche Feststellungsklage. Umgekehrt tritt das Gericht auf eine Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein, soweit das vereinfachte Verfahren möglich ist