Zuständigkeit und Verfahren

Für die gerichtliche Feststellung von Personendaten ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Gesuchstellers, auch bei Fällen mit Auslandsbezug (Art. 19 ZPO und Art. 33 IPRG).

 

Wichtig sind vorab möglichst lückenlose Belege für die behaupteten Personaldaten. Wie bei jedem Verfahren auf einseitiges Vorbringen trägt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin die Gerichtskosten.

 

Beachten Sie bitte unsere besonderen Hinweise für die Feststellung des Todes einer Person und die so genannte Verschollenerklärung.