Gerichtliches Verbot
Die Eigentümerin einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB).
Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 ff. ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die Gesuchstellerin muss dazu ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen.
Für einen Antrag auf ein Verbot ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Ort zuständig, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 Abs. 4 und Art. 248 lit. c ZPO). Das Gericht kann der zuständigen Gemeinde Gelegenheit geben, öffentliche Interessen geltend zu machen, die dem Verbot entgegenstehen. Mit dem Verbot wird Zuwiderhandelnden, die kein besseres Recht nachzuweisen vermögen, eine Polizeibusse bis Fr. 2'000.-- angedroht. Das Gericht lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen (Art. 259 ZPO). Mit dem Vollzug wird das zuständige Gemeinde- bzw. Stadtammannamt beauftragt. Unserer Checkliste können Sie die Voraussetzungen eines solchen Verbotes entnehmen. Für das Begehren steht ein Formular zur Verfügung.
Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot der betreffenden Person gegenüber unwirksam. Anschliessend kann die Partei, die das Verbot beantragt hat, gegen die andere eine Klage auf Durchsetzung des Verbotes erheben (Art. 260 ZPO).