Schuldbrief

Wer ein Haus kaufen, umbauen oder renovieren will, benötigt dazu oft Fremdkapital und nimmt deshalb eine Hypothek auf. Der Begriff “Hypothek” ist dem deutschsprachigen ZGB jedoch fremd. Was im Volksmund mit dem aufgenommenen Geld gleichgesetzt wird, besteht rechtlich aus zwei Komponenten, aus der Forderung der Kreditgeberin und dem Pfandrecht am Grundstück. Wird die Kreditforderung nicht zurückbezahlt, so kann sich die Kreditgeberin gestützt auf das Pfandrecht aus dem Erlös der verpfändeten Sache bezahlt machen (Art. 816 Abs. 1 ZGB). Dazu muss sie den Schuldner auf Pfandverwertung betreiben (Art. 151 ff. SchKG). Ist die verpfändete Sache ein Grundstück, so spricht man von einem Grundpfand.

 

Das Gesetz kennt seit 1. Januar 2012 noch zwei Arten von Grundpfändern, die Grundpfandverschreibung und den Schuldbrief (zur altrechtlichen Gült s. Art. 33a Schlt ZGB). Beide können nur durch einen Eintrag im Grundbuch begründet werden, und zwar gestützt auf einen öffentlich beurkundeten, d.h. notariell errichteten Vertrag (Art. 799 ZGB). Praktisch am bedeutsamsten ist der Schuldbrief.

 

Schuldbriefe existieren in zwei Formen. Der traditionelle Papier-Schuldbrief zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl die Forderung der Kreditgeberin als auch das Pfandrecht in einem Wertpapier, d.h. einer handelbaren Urkunde ähnlich einer Aktie oder Obligation verkörpert ist (Art. 860 ff. ZGB). Errichtet wird der Schuldbrief beim zuständigen Grundbuchamt. Der Pfandtitel ist durch den Grundbuchverwalter auszustellen und von diesem zu unterschreiben (Art. 861 ZGB). Das Papier lautet entweder auf den Inhaber oder auf den Namen einer bestimmten Person (Art. 860 Abs. 2 ZGB, Art. 72 ff. GBV). Gleichzeitig muss der Schuldbrief nach Art. 860 Abs. 1 ZGB ins Grundbuch eingetragen werden. Der Eintrag muss zum Schutze der Beteiligten stets mit den Angaben im Schuldbrief übereinstimmen. Nur die Besitzerin des Papiers kann die Forderung geltend machen (Art. 863 Abs. 1 ZGB). Ein Schuldbrief ist aber kein Schuldschein, den man nach Rückzahlung der Schuld getrost wegwerfen könnte (s. Art. 88 f. OR). Man stellt ihn sich besser als einen in Umlauf gebrachten Teil des Grundbuchs vor. Das Pfandrecht kann nämlich im Grundbuch nur geändert oder gelöscht werden, wenn der Schuldbrief dem Grundbuchamt eingereicht wird (s. Art. 801, 853 und 855 ZGB). Bleibt ein Schulbrief unauffindbar, muss er mit einem öffentlichen Aufruf gerichtlich für kraftlos erklärt werden. Vielfach ist es nicht sinnvoll, einen abbezahlten Papier-Schuldbrief löschen zu lassen. Braucht man später wieder Geld, kann man das Papier der Kreditgeberin aushändigen und so ohne weitere Grundbuchgebühren wieder “eine Hypothek aufnehmen”. Wenn Sie sich aber dafür entscheiden, den Schuldbrief bestehen zu lassen, müssen Sie ihn unbedingt sicher aufbewahren, und zwar an einem Ort, wo Sie – und allenfalls auch Ihre Erben – ihn wieder finden. Sonst wird über kurz oder lang eine teure Kraftloserklärung nötig.

 

Wer die Risiken eines Papier-Schuldbriefes vermeiden will, hat seit 1. Januar 2012 die Möglichkeit, einen Register-Schuldbrief zu errichten. Dieser wird nur im Grundbuch eingetragen und lautet immer auf den Namen der Gläubigerin oder des Grundeigentümers (Art. 857 ZGB). Auch die Übertragung der Forderung und des Pfandrechts erfolgt ausschliesslich durch Eintragung im Grundbuch (Art. 858 ZGB). Papier-Schuldbriefe, die vor dem 1. Januar 2012 errichtet wurden, können in einem vereinfachten Verfahren in Register-Schuldbriefe umgewandelt  werden (Art. 33b SchlT ZGB, Art. 74 GBV).