Nachinkasso

Unter Nachinkasso wird die Wiederaufnahme einer Forderung nach gewährter Langzeitstundung verstanden. Dies geschieht in der Regel nach fünf bis acht Jahren. Diese Forderungen werden in zwei Arten unterschieden:

 

Betreibbare Forderung

 

Die Abschreibung erfolgte aufgrund eines erfolglosen Inkassos (Verlustschein, unbekannter Aufenthalt, etc.). Die Forderung ist grundsätzlich fällig und kann jederzeit (erneut) betrieben werden.

 

Nichtbetreibbare Forderung

 

Die Abschreibung erfolgte aufgrund eines richterlichen Entscheids (Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, Bewilligung amtlicher Verteidigung). Die Zentrale Inkassostelle prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Vertedigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO oder § 16 Abs. 4 VRG verpflichtet werden können.

 

Teilzahlungen können mittels Formular beantragt werden. Das ausgefüllte Gesuch muss nicht unterschrieben werden und ist via Kontaktformular einzureichen.

 

Ist eine Rückzahlung der Forderung auch mittels Teilzahlungen nicht möglich, sind die finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Dazu ist die Einkommens- und Vermögensaufstellung vollständig auszufüllen und zusammen mit der aktuellsten Steuererklärung (mit allen Hilfsblättern) einzureichen. Die Einkommens- und Vermögensaufstellung muss nicht unterschrieben werden und ist via Kontaktformular einzureichen.

 

Kann keine Einigung über die Rückzahlung erzielt werden, wird beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheids gestellt.