Beilagenverzeichnis

In allen Zivilverfahren sind die Beweismittel für die eigenen Behauptungen zu nennen. Die verfügbaren Urkunden sind jeweils mit der eigentlichen Eingabe einzureichen (Art. 219 und 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Um der Übersichtlichkeit willen ist sodann nach Art. 221 Abs. 2 lit. d ZPO ein Beweismittel- bzw. Beilagenverzeichnis zu erstellen. Unser Formular erleichtert Ihnen diese Arbeit.