Prozesskosten und unentgeltliche Prozessführung

Soweit nicht besondere Regeln eingreifen oder einer Partei die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, fällt im Prozess eine Gerichtsgebühr an, welche den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt wird. Sodann hat die unterliegende Partei die Gegenseite für deren Anwaltskosten zu entschädigen (Prozessentschädigung; allgemein zur Verteilung der Prozesskosten s. Art. 106 f. in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Höhe von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab, namentlich vom Aufwand, sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles.

 

Unsere Berechnungsprogramme ermöglicht Ihnen zwar keine exakte Prognose über die konkret zu erwartenden Kosten. Sie können daraus aber die Faktoren ablesen, welche den weiten Rahmen der Gerichte bei der Festsetzung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung abstecken.

 

Die unentgeltliche Prozessführung wird Parteien bewilligt, denen die Mittel fehlen, um neben dem Unterhalt für sich und ihre Familie Prozesskosten zu finanzieren, und deren Prozess nicht aussichtslos erscheint. Nötigenfalls besteht auch Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Voraussetzungen und Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind im entsprechenden Merkblatt umschrieben.