Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge (Art. 296 ZGB) umfasst Erziehung, Ausbildung und gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301-306 ZGB) sowie die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ff. ZGB). Aufgrund der elterlichen Sorge steht den Eltern die Obhut über das Kind zu.

Beispiel: Der Entscheid über eine Operation beim Kind fällt unter die elterliche Sorge.

Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Durch richterlichen Entscheid oder durch Entscheid der Vormundschaftsbehörde kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugesprochen werden.

Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge nach geltendem Recht nur in Betracht, wenn beide Eltern einen Anteil an der Betreuung der Kinder übernehmen. Sie müssen sich darüber und über die Verteilung der Unterhaltskosten in einer mit dem Kindeswohl verträglichen Vereinbarung verständigen (Art. 133 Abs. 3 und Art. 298a ZGB).

Auch Eltern ohne Sorgerecht verfügen – auch im Interesse des Kindeswohls – über bestimmte Rechte.