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OR 259a, OR 259b lit. b, OR 259d, OR 259e, OR 259g, OR 87 Abs. 3, ZPO 85
ZMP 2026 Nr. 7: Mängelrechte. Modernisierung der Sache. Zusicherungen. Beseitigungsanspruch. Unzumutbarkeit. Ersatzvornahme. Minderung. Bezifferung. Schadenersatz. Hinterlegung. Anrechnung von Gegenforderungen. Verzugszins.
30.06.2026
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MJ210045-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die Mängelrechte der Mieterin umfassen ohne besondere Zusicherung keinen Anspruch auf Modernisierung der Sache. Dass ein aussergewöhnlich grosses Objekt an einer bevorzugten Lage vermietet worden ist, ändert nichts daran, denn allein deshalb darf die Mieterin keinen bestimmten Ausbaustandard voraussetzen. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Umstände, namentlich der Vertragsinhalt, hilfsweise das Alter sowie der Zustand des Gebäudes bei der Übergabe der Sache und der Inhalt eines Übergabeprotokolls. Zusicherungen müssen hinreichend bestimmt sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Die blosse Anpreisung der Sache oder auch Höflichkeitsfloskeln genügen nicht (E. 4.1-2).
Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und liegt nicht vor, wenn eine Reparatur nicht mehr als 3-4 Nettomonatsmietzinse kostet (E. 4.2.6 und 4.3.2, sechstes Lemma).
Der Entscheid über die Minderung ist zwar ein gerichtlicher Ermessensentscheid. Damit das Gericht die Grenzen seiner Entscheidungsmacht aufgrund der Dispositionsmaxime kennt, ist der geltend gemachte Anspruch dennoch von Anfang an genau zu beziffern oder es ist schon in der Klage selbst anzugeben, weshalb dies unmöglich oder unzumutbar sein soll. Andernfalls ist auf den Antrag nicht einzutreten (E. 4.4.1.2).
Die Hinterlegung sichert die Ansprüche beider Vertragsparteien. Bringt die Vermieterin daher Gegenforderungen zur Verrechnung, so hat die Anrechnung gemäss Art. 87 Abs. 3 OR in erster Linie auf diejenigen Teile der Forderungen der Mieterin zu erfolgen, für welche keine gültige Hinterlegung vorliegt (E. 4.7).
Mit der Hinterlegung von Mietzinsen gelten diese als bezahlt. Zudem wird nach Massgabe der Ansprüche der Parteien über die Verwendung der hinterlegten Mietzinse entschieden, die so während des Verfahrens dem Zugriff beider Parteien entzogen sind. Soweit die Hinterlegung zur Deckung der Ansprüche ausreicht, ist die Zusprechung von Verzugszins daher ausgeschlossen (E. 4.8).
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 30.06.2026
Geschäftsnummer MJ210045-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 259a
OR 259b lit. b
OR 259d
OR 259e
OR 259g
OR 87 Abs. 3
ZPO 85
Verweise
Konkurseröffnung
16.06.2026
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PS260190
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.06.2026
Geschäftsnummer PS260190
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_572/2026
Pornografie
10.06.2026
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GG260017
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Bezirksgericht Dielsdorf
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Strafsachen
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Dielsdorf
Abteilung/Kammer Strafsachen
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 10.06.2026
Geschäftsnummer GG260017
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 267, OR 267a, OR 259
ZMP 2026 Nr. 9: Rückgabe der Mietsache. Schadenersatz. Reparaturkosten und Minderwert. Kleiner Unterhalt. Mängelrüge. Frist. Versteckte Mängel. Vereinbarte Nachreinigung.
08.06.2026
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MJ250054-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Bei der Rückgabe der Sache haftet der Mieter nur für den vertragswidrigen Gebrauch der Sache. Für die normale Abnützung erhält der Vermieter den Mietzins und kann daher keinen Ersatz verlangen, jedenfalls soweit der Mieter nicht schon aufgrund der Verpflichtung zum kleinen Unterhalt nach Art. 259 OR zur Behebung einer Unzulänglichkeit verpflichtet war. Zwar setzt die Zusprechung von Schadenersatz nicht in allen Fällen voraus, dass der Vermieter die Reparaturen auch tatsächlich ausführen lässt. Begnügt er sich für den Nachweis allerdings mit blossen Offerten, entsteht oft ein Beweisproblem, denn nicht zur Ausführung gelangte Projekte weisen bezüglich Kosten erhebliche Unsicherheiten auf, so dass nicht unbesehen auf sie abgestellt werden kann. Der Vermieter kann sich stattdessen auf den kommerziellen Minderwert der Sache berufen. Dieser ist aber nicht identisch mit den Reparaturkosten. Und auch er ist rechtsgenügend zu behaupten und im Streitfall vom Vermieter nachzuweisen.
Die Mängelrüge muss nicht nur die Mängel klar umschreiben, sondern auch die Erklärung enthalten, dass der Vermieter den Mieter für einen bestimmten Mangel für verantwortlich hält. Fotografien sind für die Dokumentation eines Mangels zwar hilfreich, reichen für sich genommen aber nicht aus, wenn weder klar ist, wann und wo sie aufgenommen wurden und dass sie dem Mieter rechtzeitig und mit der Erklärung zur Kenntnis gebracht wurden, er hafte für den Mangel. Die Rüge muss sofort erfolgen, i.d.R. innert 2-3 Werktagen. Eine spätere Rüge kommt nur bei einem versteckten Mangel in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien auf eine Nachbesserung durch den Mieter einigen (Reinigung). Die erneute Rüge hat diesfalls innert 2-3 Werktagen nach dem Behebungsversuch zu erfolgen.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 08.06.2026
Geschäftsnummer MJ250054-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 267
OR 267a
OR 259
Verweise
Gegendarstellung
04.06.2026
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HG260010
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Handelsgericht des Kantons Zürich
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-
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Gericht/Behörde Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer -
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 04.06.2026
Geschäftsnummer HG260010
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurs
03.06.2026
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PS260141
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.06.2026
Geschäftsnummer PS260141
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Bestimmung des weiteren Verfahrens (Art. 132 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG)
02.06.2026
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PS260033
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 02.06.2026
Geschäftsnummer PS260033
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_547/2026
Forderung
01.06.2026
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LB250018
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 01.06.2026
Geschäftsnummer LB250018
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_361/2026
Vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde / Rechtsverweigerung
29.05.2026
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PS260155
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 29.05.2026
Geschäftsnummer PS260155
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_583/2026
Arbeitsrechtliche Forderung
29.05.2026
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AH250005
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Bezirksgericht Meilen
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Arbeitsgericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Arbeitsgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 29.05.2026
Geschäftsnummer AH250005
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arbeitsrechtliche Forderung
29.05.2026
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AN250003
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Bezirksgericht Meilen
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Arbeitsgericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Arbeitsgericht
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 29.05.2026
Geschäftsnummer AN250003
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Arbeitsrechtliche Forderung
27.05.2026
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AH250007
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Bezirksgericht Meilen
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Arbeitsgericht
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Arbeitsgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 27.05.2026
Geschäftsnummer AH250007
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Organisationsmangel
26.05.2026
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LF260047
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.05.2026
Geschäftsnummer LF260047
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
26.05.2026
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PS260177
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 26.05.2026
Geschäftsnummer PS260177
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung
21.05.2026
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LF260043
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 21.05.2026
Geschäftsnummer LF260043
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Ungültigkeit, Nichtigkeit und Herabsetzung
18.05.2026
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CP240002
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Bezirksgericht Meilen
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Abteilung
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Abteilung
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 18.05.2026
Geschäftsnummer CP240002
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Forderung
13.05.2026
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FV260005
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Bezirksgericht Meilen
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Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
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Gericht/Behörde Bezirksgericht Meilen
Abteilung/Kammer Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 13.05.2026
Geschäftsnummer FV260005
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kindesschutzmassnahmen (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
12.05.2026
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PQ260010
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 12.05.2026
Geschäftsnummer PQ260010
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Nichtanhandnahme
12.05.2026
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UE240310
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer III. Strafkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 12.05.2026
Geschäftsnummer UE240310
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_805/2026
Pfändungsankündigung vom 9. September 2025
11.05.2026
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PS260040
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 11.05.2026
Geschäftsnummer PS260040
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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