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FusG 22, ZPO 47 Abs. 1, ZPO 83 Abs. 4, ZPO 133 ff., ZPO 147 Abs. 1, ZPO 234
ZMP 2025 Nr. 13: Art. 147 Abs. 1 ZPO; Art. 234 ZPO. Fusion einer Partei im laufenden Verfahren. Säumnis im vereinfachten Verfahren. Ausstand.
23.05.2025
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NG240005-O
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Fusioniert eine Prozesspartei während des laufenden Verfahrens mit einer anderen, geht sie nicht unter, sondern besteht kraft Universalsukzession im neuen Gebilde fort. Teilt ein rechtskundiger Repräsentant sowohl der alten als auch der neuen juristischen Person dem Gericht fälschlicherweise mit, die bisherige Beklagte sei ersatzlos untergegangen, und bleibt sie in der Folge der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren fern, ist sie (unter dem bis 31. Dezember 2024 gültigen Zivilprozessrecht) säumig.
Wird eine ehemalige Gerichtsschreiberin, die zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens in dieser Rolle an der Prozessleitung beteiligt war, zur Richterin befördert und übernimmt sie anschliessend die Verantwortung für den Fall, so liegt (offensichtlich) kein Ausstandsgrund vor.
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 23.05.2025
Geschäftsnummer NG240005-O
Gesetz/e, Verordnung/en etc
FusG 22
ZPO 47 Abs. 1
ZPO 83 Abs. 4
ZPO 133 ff.
ZPO 147 Abs. 1
ZPO 234
Verweise
ZMP 2024 Nr. 3 ZMP 2024 Nr. 4
OR 259d, OR 259e, OR 256 Abs. 2 lit. b, OR 259c
ZMP 2025 Nr. 15: Mietzinsminderung und Schadenersatz wegen Umbauarbeiten im Haus. «Inkonvenienzentschädigung». Unzulässigkeit des Vorausverzichts auf Mängelrechte. Ersatzangebot.
15.05.2025
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MJ240044-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Nicht jede Unzulänglichkeit eines Mietobjekts führt zu einer Mietzinsminderung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn und soweit dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Sache eingeschränkt ist. Zu berücksichtigen ist auch, wie stark sich dies im konkreten Fall auf die Mieterin ausgewirkt hat. Diese muss zwar nicht Tagebuch führen über Umbauarbeiten an der Sache. Aussicht auf Erfolg hat eine Minderungsklage aber nur, soweit die Beeinträchtigungen nach Art, Umfang und Dauer hinreichend substantiiert worden sind.
Auch ein Schadenersatzanspruch muss behauptungs- und beweismässig auf einem tragfähigen Fundament stehen. Für das vertragswidrige Verhalten, den Schaden und den Kausalzusammenhang ist die Mieterin beweisbelastet. Nur für das Verschulden gilt die Vermutung nach Art. 97 i.V.m. Art. 259e OR.
Abgeltungen für Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten werden zwar oft als Inkonvenienzentschädigung bezeichnet. Das ist aber kein technischer Begriff. Insbesondere geht es nicht an, unter dem Titel Minderung oder Schadenersatz die Frustration durch Bauarbeiten abzugelten oder gar eine Genugtuung zuzusprechen, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.
Wird eine Abgeltung im Voraus geleistet, so geht damit für gewöhnlich kein Verzicht auf weitergehende Ansprüche einher. Ein Vorausverzicht auf Mängelrechte verstösst gegen zwingendes Recht, so dass der Mieterin zumindest der Einwand offen steht, die Regelung sei z.B. wegen eines unerwarteten Verlaufs der Bauarbeiten zu ihrem Nachteil gewesen.
Ein Ersatzangebot der Vermieterin lässt die Mängelrechte zwar nur dann untergehen, wenn es gleichwertig ist. Wünscht die Mieterin indessen die als Variante zu einer mit der Mietwohnung identischen Wohnung im Haus angebotene kleinere Wohnung in einer von den Bauarbeiten nicht betroffenen Liegenschaft, so sind die Mängelrechte im Umfang beschränkt auf diejenigen, die bei einem Umzug im Haus entstanden wären.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 15.05.2025
Geschäftsnummer MJ240044-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 259d
OR 259e
OR 256 Abs. 2 lit. b
OR 259c
Verweise
Eheschutz
07.05.2025
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LE250012
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 07.05.2025
Geschäftsnummer LE250012
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Nichtanhandnahme
24.04.2025
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UE240237
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer III. Strafkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 24.04.2025
Geschäftsnummer UE240237
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_484/2025
Konkurseröffnung
23.04.2025
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PS250095
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 23.04.2025
Geschäftsnummer PS250095
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
22.04.2025
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PS250093
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.04.2025
Geschäftsnummer PS250093
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Pfändung
22.04.2025
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PS250094
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.04.2025
Geschäftsnummer PS250094
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_339/2025
Forderung
22.04.2025
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LB250011
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 22.04.2025
Geschäftsnummer LB250011
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_246/2025
OR 257f, OR 262, ZPO 246 Abs. 2, ZPO 152 Abs. 1
ZMP 2025 Nr. 10: Ausserordentliche Kündigung nach vertragswidriger gewerblicher Untervermietung von Wohnungen über Buchungsplattformen. Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren als Ausnahme. Recht auf Beweis und antizipierte Würdigung.
16.04.2025
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NG240006-O
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Während die gelegentliche Vermietung einer Mietwohnung über Buchungsplattformen vom vertraglich vereinbarten Wohnzweck gedeckt und damit nach der teilzwingenden Regelung von Art. 262 OR zulässig ist, stellt die gewerbliche Untervermietung ohne Zustimmung der Vermieterin eine Vertragsverletzung dar. Die Vermieterin kann den Mietvertrag daher nach einer Abmahnung gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR ausserordentlich kündigen.
Im Interesse der Laientauglichkeit und der beschleunigten Abwicklung des vereinfachten Verfahrens muss vor erster Instanz ein – im Ermessen des Gerichts liegender – Schriftenwechsel die Ausnahme bleiben.
Das Recht auf Beweis ändert nichts daran, dass Beweise nur über genügend behauptete, rechtserhebliche und strittige Tatsachen abzunehmen sind und dass u.U. eine antizipierte Beweiswürdigung erfolgen darf.
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.04.2025
Geschäftsnummer NG240006-O
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257f
OR 262
ZPO 246 Abs. 2
ZPO 152 Abs. 1
Verweise
ZMP 2024 Nr. 5 (MG-Entscheid)
Kündigungsschutz / Anfechtung / Ausweisung / Mietzinsminderung
16.04.2025
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NG240006
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.04.2025
Geschäftsnummer NG240006
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_262/2025
Kündigungsschutz / Anfechtung / Ausweisung / Mietzinsminderung / Protokollberichtigung
16.04.2025
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PD240007
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 16.04.2025
Geschäftsnummer PD240007
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_262/2025
URG / Forderung
16.04.2025
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HG230078
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Handelsgericht des Kantons Zürich
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-
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Gericht/Behörde Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer -
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 16.04.2025
Geschäftsnummer HG230078
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kindesschutzmassnahmen
15.04.2025
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PQ250014
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 15.04.2025
Geschäftsnummer PQ250014
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_349/2025
Betreibung Nr. ...
15.04.2025
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PS250056
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 15.04.2025
Geschäftsnummer PS250056
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch / Betreibungen
14.04.2025
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PS250057
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 14.04.2025
Geschäftsnummer PS250057
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Vorsorgliche Vormerkungen von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch / Betreibungen
14.04.2025
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PS250058
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 14.04.2025
Geschäftsnummer PS250058
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Übertretung von Verkehrsvorschriften
11.04.2025
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SU240040
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer I. Strafkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 11.04.2025
Geschäftsnummer SU240040
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 271, OR 97
ZMP 2025 Nr. 7: Schadenersatz wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung.
10.04.2025
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MJ240013-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Erweist sich der Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter im Nachhinein als unwahr, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen, und zwar auch dann, wenn die Mieter die Kündigung nicht angefochten haben. Es genügt allerdings nicht, dass sich der Kündigungsgrund nicht verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser im Zeitpunkt der Kündigung ernst gemeint und nicht bar jeder Erwartung war. Mittel zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts des angegebenen Kündigungsgrundes ist die Aussageanalyse.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 10.04.2025
Geschäftsnummer MJ240013-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 271
OR 97
Verweise
Ausweisung
10.04.2025
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LF250033
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 10.04.2025
Geschäftsnummer LF250033
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 257f, OR 271, ZPO 152
ZMP 2025 Nr. 8: Ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens. Anspruch auf Beweisabnahme und antizipierte Beweiswürdigung.
09.04.2025
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NG240009-O
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Die ordentliche Kündigung des Vermieters als Reaktion auf Pflichtverletzungen oder zur Wiederherstellung des Hausfriedens setzt keine Abmahnung und auch keine umfassende Untersuchung durch die Vermieterin voraus. Stellt sich heraus, dass die gekündigte Mietpartei zumindest einen nicht unerheblichen Anteil an den Störungen hat, ist eine ordentliche Kündigung gültig (E. II.4.4-5).
Die Parteien verfügen im Prozess zwar über einen Anspruch auf Abnahme gehörig angebotenen Beweise. Dies gilt allerdings nur so weit, als dies zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts erforderlich ist, und schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus (E. II.4.3 und 4.6).
Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 09.04.2025
Geschäftsnummer NG240009-O
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 257f
OR 271
ZPO 152
Verweise
ZMP 2024 Nr. 7
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