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ZGB 144 Abs. 2

Anhörung von Kindern im Eheschutzverfahren, Altersgrenze, Befragung durch Gerichtsperson

09.10.2002 | LP020069 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Weder aus Gesetzgebung noch aus Lehre und Rechtsprechung geht eine Altersgrenze hervor, ab welcher Kinder zwingend anzuhören sind. Bei jüngeren Kindern liegt es im Ermessen des Richters, ob sie angehört werden können bzw. ob allenfalls eine kinderpsychologisch geschulte Drittperson für die Befragung beigezogen werden muss. Kinder sind grundsätzlich durch eine Gerichtsperson persönlich anzuhören. Die im Scheidungsrecht geregelte Pflicht zur Anhörung der Kinder gilt auch im Eheschutzverfahren.Publiziert in ZR 102 Nr. 18

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

09.10.2002

LP020069

ZGB 144 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011