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StGB 123 Ziff. 1 Abs. 1, StGB 125 Abs. 1 und 2

Körperverletzung während eines Eishockeyspiels, keine Inkaufnahme von Verletzungen trotz regelwidrigen Verhaltens, regelkonformes Verhalten schliesst ein strafrechtlich relevantes Verschulden aus, Zusammensetzung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverletzung

23.03.2007 | SB060286 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Auf eine vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität kann nur erkannt werden, wenn der Sportler zumindest regelwidrig handelt. Dagegen ist es erlaubt, durch sportregelkonformes Verhalten Risiken sowohl für die eigene wie auch für die Gesundheit Dritter einzugehen. Eine vorsätzliche Körperverletzung liegt zudem nicht vor, wenn der Sportler zwar vorsätzlich eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen. Im Rahmen des extrem schnellen und körperbetonten Eishockeysports kann auch bei Regelverstössen nicht leichthin auf eine Inkaufnahme von Verletzungen geschlossen werden.Im Bereich des Sports drängt sich eine restriktive Handhabung des Strafrechts auf, ansonsten der strafrechtliche Schutz uferlos und der Spielbetrieb körperbetonter Sportarten gefährdet würde. Tätlichkeiten und Angriffe ausserhalb des Spielgeschehens können ohne weiteres strafrechtlich geahndet werden. Innerhalb von Spielszenen gilt jedoch festzuhalten, dass nicht jede Regelwidrigkeit strafrechtliche Sanktionen hat. Es muss sich um äusserst grobe und klare Regelverstösse handeln, die eindeutig auf zumindest fahrlässiges Handeln schliessen lassen. Vorsätzliche Tatbegehung wird ohnehin nur in seltenen Fällen vorliegen, nämlich wenn zielgerichtetes Handeln vorliegt und eine blosse Reflexhandlung eindeutig auszuschliessen ist.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

23.03.2007

SB060286

StGB 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB 125 Abs. 1 und 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011