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ZGB 328 ff., ZPO/ZH 64 Abs. 3, ZPO/ZH 96 Abs. 1, ZPO/ZH 285

Verwandtenunterstützungspflicht, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde - Abweichende Kostenregelung wegen Veranlassung zur Prozessführung?

29.03.2007 | AA060115 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 328 ff. ZGB, § 285 ZPO/ZH. Verwandtenunter¬stützungs¬pflicht, Subsidiarität der Nichtig¬keitsbeschwerdeVoraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht (na¬mentlich die Zumutbarkeit für eine ältere Person, eine von ihr bewohnte Liegenschaft zu ver¬kau¬fen) beurteilen sich nach Bundes¬recht, insoweit ist die kan¬tonale Nich¬tig¬keitsbeschwerde in berufungsfähigen Fällen nicht ge¬ge¬ben (Erw. II/1-3).§§ 64 Abs. 3, 96 Abs. 1 ZPO/ZH. Abweichende Kostenregelung wegen Veranlassung zur Prozessführung?Allein daraus, dass die beklagte Partei nicht zur Sühn¬ver¬¬handlung erschienen ist, lässt sich nicht auf eine An¬erkennung der Klagegründe schliessen. Die Vorlegungs¬pflicht bedeutet sodann nicht, dass alle zur Abwehr des klägerischen Anspruchs nützlichen Urkundenbeweise be¬reits im Sühnverfahren eingereicht werden müssen. Inso¬weit kann nicht von einer Veranlassung der klagenden Partei zur Prozessführung gesprochen werden, es gilt für den Fall des Unter¬liegens das allgemeine Prozesskosten¬ri¬siko (Erw. II/4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

29.03.2007

AA060115

ZGB 328 ff.
ZPO/ZH 64 Abs. 3
ZPO/ZH 96 Abs. 1
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011