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GVG 157, SchKG 80 Abs. 2

Definitiver Rechtsöffnungstitel, Bezifferung der Forderung

07.03.2007 | PN060237 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
Details

Die ungenügende Bezifferung der zugesprochenen Forderung im rechtskräftigen Urteil hat zur zwingenden Rechtsfolge, dass es nicht vollstreckbar ist. Der Sachrichter hat das Urteil zu erläutern. Bei Erledigungsverfügungen, die sich auf Parteierklärungen stützen, ist die Partei zur Geltendmachung des aus der Willenserklärung der Gegenpartei abgeleiteten Anspruchs auf den Weg der selbständigen Klage verwiesen (E. III.3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

07.03.2007

PN060237

GVG 157
SchKG 80 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011