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BGFA 12 lit. a, BGFA 12 lit. c
Koordinationssitzungen bzw. Absprachen unter mehreren Verteidigern von Mitangeschuldigten. - Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar.
03.05.2007
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KG060023
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Obergericht des Kantons Zürich
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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details
Die Frage, ob eine Absprache unter Verteidigern zulässig sei, ist anhand der Grundsätze zu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung gelten. Konkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot des fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO/ZH und auch in Art. 12 lit. a BGFA zum Ausdruck kommt. Absprachen, die eine unwahre Sachverhalts-darstellung zum Ziel haben, sind verboten (Erw. III./2.-3.),Die Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar beschlägt die Frage eines persönlichen Interessenkonflikts, um die mögliche persönliche Abhängigkeit, in die sich der Anwalt eines Angeschuldigten allenfalls begibt, wenn er sich für seine Tätigkeit von der Geschädigten bezahlen lässt, deren Interessen naturgemäss mit denjenigen des Angeschuldigten und Schädigers im Widerspruch stehen. Die konkrete Interessenlage ist am strafrecht-lichen Vorwurf zu messen (Erw. IV./2.-4.).
Obergericht des Kantons Zürich
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Beschluss
03.05.2007
KG060023
BGFA 12 lit. a
BGFA 12 lit. c
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
