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StPO/ZH 110, StPO/ZH 111, StPO/ZH 127, StPO/ZH 139, StPO/ZH 430b, GVG 95 ff., StGB 13, StGB 43 Ziff. 1 Abs. 3, BV 8 Abs. 2, BV 29 Abs. 2, BV 32 Abs. 2, EMRK 6 Ziff. 3 lit. d, EMRK 6 Ziff. 3 lit. e
Grundsätze über die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, hier über einen fremdsprachigen und zudem gehörlosen Exploranden - Ein psychiatrisches Gutachten muss Auskunft darüber geben, wie lange die einzelnen Gesprächssitzungen mit dem Exploranden gedauert haben
21.06.2004
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AC030145
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 111 StPO/ZH, §§ 95 ff. GVG, Unvoreingenommenheit des psychiatrischen GutachtersVorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrundes verneint (Erw. II/3).Art. 13, 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, § 430b StPO/ZH, Anspruch auf zweites Gutachten?Die Frage, ob der Angeschuldigte im Hinblick auf eine drohende Verwahrung Anspruch auf Einholung eines zweiten Gutachtens eines anderen Sachverständigen hat, beurteilt sich - wie auch eine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht - nach Bundesrecht (Erw. II/4).§ 127 StPO/ZH, formelle Anforderungen an GutachtenEin psychiatrisches Gutachten muss Auskunft darüber geben, wie lange die einzelnen Gesprächssitzungen mit dem Exploranden gedauert haben (Erw. II/5.2a/bb, Erwägung publiziert in ZR 104 Nr. 7).§§ 110, 139 StPO/ZH, Art. 8 Abs. 2, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Person des Gutachters, Anspruch auf Verständlichmachung, DiskrimierungsverbotDer Beizug eines amtlichen Gutachters ist im Kanton Zürich nicht zwingend vorgeschrieben. Der Anspruch auf hinreichende Verständlichmachung gegenüber der Gutachterin ist durch Beizug eines Übersetzers gewährleistet im Falle eines fremdsprachigen, gehörlosen Angeschuldigten, auch wenn die Gutachterin selbst nicht die betreffende Sprache spricht bzw. die betreffende Gebärdensprache nicht beherrscht. In diesem Vorgehen liegt auch keine Verletzung des Diskrimierungsverbotes (Erw. II/5.3b/aa-dd).§ 127 StPO/ZH, Anspruch auf Verbesserung eines unvollständigen GutachtensWiderlegung verschiedener Teilrügen (Erw. II/5.4-5.6 sowie Erw. II/7).§§ 109 ff., 284 StPO/ZH, Bedeutung eines PrivatgutachtensGrundsätze betreffend die Würdigung von Privatgutachten, kein Nachweis von Willkür (Erw. II/6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
21.06.2004
AC030145
StPO/ZH 110
StPO/ZH 111
StPO/ZH 127
StPO/ZH 139
StPO/ZH 430b
GVG 95 ff.
StGB 13
StGB 43 Ziff. 1 Abs. 3
BV 8 Abs. 2
BV 29 Abs. 2
BV 32 Abs. 2
EMRK 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK 6 Ziff. 3 lit. e
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
