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BV 8 Abs. 3, GlG 3, GlG 6

Rechte der Arbeitnehmerin auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

22.08.2006 | LA040047 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Ein Lohnvergleich setzt grundsätzlich Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit der in Frage stehenden beruflichen Tätigkeiten voraus. Auch die Überprüfung der Verhältnismässigkeit einer Lohndifferenz bei unterschiedlicher, ungleichwertiger Arbeit bedingt, dass nicht irgendwelche Mitarbeiter verglichen werden, sondern solche, die eine ähnliche Art der Berufstätigkeit ausüben.Publiziert in ZR ... Nr. ...

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

22.08.2006

LA040047

BV 8 Abs. 3
GlG 3
GlG 6

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011