Druckansicht

aStGB 43 Ziff. 3 Abs. 1, aStGB 43 Ziff. 3 Abs. 3, StGB 62c Abs. 1, StGB 62c Abs. 2, StGB 62c Abs. 3, StGB 62c Abs. 4, StGB 62c Abs. 5, StGB 62c Abs. 6, StGB 388 Abs. 1, StGB Schlussbest Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1

Folgen der Einstellung des Vollzuges bzw. der Aufhebung einer altrechtlichen stationären Massnahme unter dem ab 1.1.2007 geltenden neuen Recht

03.07.2007 | UG060007 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Nach der unter dem alten Recht erfolgten Einstellung des Vollzuges einer stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB kommt für die Folgen der Aufhebung der Massnahme nunmehr das neue Recht zur Anwendung. Voraussetzung für die Anordnung einer anderen stationären oder ambulanten Massnahme im Sinne des Art. 62c Abs. 3 StGB ist, dass grundsätzlich eine aufgeschobene Freiheitsstrafe vorliegt, die (noch) nicht durch den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug abgegolten ist. Nur wenn eine vollziehbare Reststrafe vorliegt, kann auch deren Vollzug angeordnet werden, und ebenfalls nur unter dieser Prämisse kann anstelle des Strafvollzuges eine andere Massnahme angeordnet werden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

03.07.2007

UG060007

aStGB 43 Ziff. 3 Abs. 1
aStGB 43 Ziff. 3 Abs. 3
StGB 62c Abs. 1
StGB 62c Abs. 2
StGB 62c Abs. 3
StGB 62c Abs. 4
StGB 62c Abs. 5
StGB 62c Abs. 6
StGB 388 Abs. 1
StGB Schlussbest Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011