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StGB 46 Abs. 1, Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 1 Abs. 1

Widerruf, Umwandlung einer rechtskräftigen Strafe

04.04.2007 | SB070002 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Ist der bedingte Vollzug einer Strafe zu widerrufen, so ist die Bildung einer Gesamtstrafe nicht zwingend. Wird der bedingte Vollzug einer Strafe, die unter altem (vor dem 1. Januar 2007 geltenden) Recht ausgefällt wurde, widerrufen, so kann das Gericht die Strafart ändern, auch wenn keine Gesamtstrafe gebildet wird.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

04.04.2007

SB070002

StGB 46 Abs. 1
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ziff. 1 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011